Veranstaltung für Sachverständige
Gebäudetyp E und anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.)
Grundlage der Anwendung von Technischen Empfehlungen (DIN-Normen etc.)
Web-Seminar Bauwesen BVS Akademie
Web-Seminar
| Datum: | 23.10.2026 |
| Uhrzeit: | 09:00 - 17:00 Uhr |
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| Mitglieder | 550,00 € |
|---|---|
| Gäste | 650,00 € |
Prof. Matthias Zöller, Dipl.-Ing. Architekt Honorarprofessor am KIT Karlsruher Institut für Technologie (Universität Karlsruhe),
von der IHK Pfalz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
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BVS Akademie Charlottenstraße 62 |
Grundlage der Anwendung von Technischen Empfehlungen (DIN-Normen etc.)
Beschreibung:
Ist ein Architekt „schuld“, wenn eine geprüfte Dachbahn versagt?
Müssen Wärmedämmverbundsysteme abgerissen werden, wenn Dämmplatten nicht nach Vorschrift verklebt wurden?
Muss ein Dachstuhl abgebrochen werden, dessen Pfetten keine CE‑Kennzeichnung trugen?
Im Bauwesen haben die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) eine zentrale Bedeutung, sie sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei allem, was gebaut wird, zu beachten. Danach gelten sie als Mindeststandard und lassen sich deswegen sogar durch vertragliche Einzelvereinbarungen i.d.R. nicht aushebeln. Stimmt das aber?
Baubeteiligte sprechen zwar von a.R.d.T., wissen aber nicht so recht, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall mit Leben zu füllen ist. Das aber wird nicht von Juristen geklärt. Dagegen wird von Bauschaffenden, insbesondere von technischen Sachverständigen erwartet, darüber aufzuklären, was Inhalt von a.R.d.T ist – oder auch nicht. Letzteres kann regelmäßig nachgewiesen werden und passt in die Rechtsprechung, das Fehlende nachzuweisen. Die meisten Urteile zu a.R.d.T. befassen sich somit mit der Nichteinhaltung von a.R.d.T. Die wenigen Urteile, die behaupten, dass a.R.d.T. eingehalten wurden, haben diese Fragestellung nicht geklärt, sondern stützen sich auf Sachverständigenabschätzung, dass etwas, so wie es gebaut wurde, funktioniert.
Damit wird ein juristisches Problem eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf eine Gruppe von Technikern übertragen, von denen viele bereit sind, eine Frage zu beantworten, die sie im Rahmen ihres jeweiligen Sachgebiets nicht beantworten können, ohne sich darüber bewusst zu sein. So können Sachverständige Mehrheitsmeinungen in bestimmten Fachkreisen nicht feststellen. Umfragen in Fachkreisen sind nur wenig verlässlich, denn Mehrheitsmeinungen können nicht die Physik, die Chemie oder Biologie determinieren.
Regeln müssen zuallererst richtig sein. Wenn sie das sind, kommt es weniger auf eine Anerkennung an. Es gibt viele Beispiele, dass Dinge gebaut werden, von denen man glaubt, dass sie erforderlich seien, aber tatsächlich das nicht zutrifft und damit überflüssig oder gar schädlich sind. Bei Missachtung unnötiger Anforderungen wird die Funktion nicht eingeschränkt. Andererseits unterschreiten etliche Technische Empfehlungen den für die Gebrauchstauglichkeit nötigen Mindeststandard.
Nicht selten werden kurzerhand DIN‑Normen und andere Technische Empfehlungen mit a.R.d.T. gleichgesetzt, was aber so noch nicht einmal von deren Verfassern oder Herausgebern beabsichtigt ist. Dabei berücksichtigen zahlreiche Technische Empfehlungen, also z.B. DIN‑Normen oder Richtlinien von Verbänden, nicht die Voraussetzungen des Mindeststandards, die der BGH nach seiner Beurteilung voraussetzt. In Arbeitsausschüssen, die Technische Empfehlungen ausarbeiten, sind diese weitgehend unbekannt.
Ein grundlegendes Missverständnis bei der Anwendung von DIN-Normen u.a. besteht darin, dass sie gesetzesgleich und als bindend missverstanden werden. Dabei unterliegen sowohl nicht bauordnungsrechtlich relevante als auch bauordnungsrechtlich relevante Technische Empfehlungen der Einzelfallprüfung, ob sie im konkreten Anwendungsfall zum Werkerfolg führen, überflüssig sind oder diesem entgegenstehen.
Bei der Ausarbeitung von Technischen Empfehlungen ist eine Grundlage, dass sie von Anwendern als a.R.d.T. etabliert werden können, dass sie im Konsens verabschiedet werden. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit, sondern dass berechtigte Einwände nicht aufrechterhalten werden. Ein berechtigter, objektiver Einwand verhindert, dass sich eine Technische Empfehlung als a.R.d.T. etablieren kann.
Mit der Forderung zur Einhaltung von a.R.d.T. geht es nur darum, dass ein Werk für die vorgesehene wirtschaftliche Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einwirkungen und den möglichen sowie üblichen Instandhaltungen uneingeschränkt verwendungsgeeignet ist.
A.R.d.T. sind aber nach jetziger Definition eine juristische Illusion, gar ein Missbrauchsinstrument, da sie so nicht (mehr) nachgewiesen werden können und Architekten sowie andere Baubeteiligte grundsätzlich nicht anders als mangelhaft arbeiten könnten.
Wie aber ist vorzugehen, um solche Willkür zu vermeiden?
Das Seminar setzt sich anhand von Beispielen ausführlich mit den unterschiedlichen Aspekten der a.R.d.T. auseinander, da diese situationsabhängig unterschiedliche Bedeutung haben: Eine a.R.d.T. einer Fallkonstellation ist für eine andere keine.
Ziel ist es nicht, den Begriff a.R.d.T. abzuschaffen, sondern ihn nach den unterschiedlichen Bedeutungen bei Perspektive und Retrospektive zu beleuchten sowie Inhaltsvorschläge zu diskutieren, um die im juristischen Sinne notwendige Lückenschließung zum Nachweis der Verwendungseignung erhalten zu können.
Dafür setzt sich der Arbeitskreis VI des Deutschen Baugerichtstags ein, der vom Auftragnehmer geleitet wird. Bis dies aber erfolgreich umgesetzt wird, sollte der Begriff der a.R.d.T. nicht nur von Nicht‑Juristen, sondern allgemein nicht genutzt werden.
Gebäudetyp E wird als die Lösung angesehen, um Verträge gestalten zu können, dass sie nicht im Nachhinein wegen vermeintlichem Abweichen von a.R.d.T. doch nicht halten. Das führte zu einer fatalen Situation, da Bauträger Kosteneinsparungen planen und kostengünstigen Wohnraum anbieten wollen, aber im Nachgang von ihren Kunden gezwungen werden, doch wieder bisherige Standards zu realisieren, ohne dafür aber die Kosten übernehmen zu wollen. Diese Befürchtung ist die größte Behinderung der Anwendung von Gebäudetyp E.
Nach dem Gesetzesentwurf soll unter bestimmten Bedingungen von a.R.d.T. abgewichen werden können.
In B2B‑Geschäften soll bei Abweichung von a.R.d.T. keine besondere Informationspflicht bestehen.
Im B2C‑Bereich dagegen besteht umfassende Aufklärungspflicht.
Das Problem: Am Ende stehen immer Verbraucher, und damit volle Schutzrechte.
Die größte Hürde liegt im Umfang der Informationsverpflichtung.
Wie sollen Bauträger über Inhalte von 3.900 DIN‑Normen und zahllosen weiteren Empfehlungen aufklären, damit die Abweichung rechtssicher ist?
Diese Anforderungen verunmöglichen im Ansatz die Realisierung von Gebäudetyp E im Sinne der Gesetzgebung.
Inhalt:
Vertragstyp: Der Bau-Werkvertrag als Entwicklungs- und Anpassungsvertrag
A.R.d.T: Bedeutung im Werkvertrag
„Regelwerke“ als Technische Empfehlungen
Konstellationen: Prognose, Retrospektive
Eingeschränkte Anwendbarkeit von Technische Empfehlungen bei der Bewertung
Paradigmenwechsel: Vorschläge zur Inhaltsbestimmung
Schlussfolgerungen: „Gebäudetyp E“ ist jetzt schonbauordnungsrechtlicher und werkvertraglicher Standard
Die Inhalte werden an zahlreichen Beispielen besprochen, u.a.:
Gefälle von Flachdachabdichtungen
Algen an Fassaden
höhere Tragfähigkeit von Holz im Bestand als nach rechnerischen Annahmen
Gefälle bewitterter Treppen