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26.01.2021

Sachverständigenverband BVS empfiehlt Definition des Begriffs „medizinische Maske“ und klare Kennzeichnung von zertifizierten Masken

Berlin, 26.01.2021. Der Begriff „medizinische Maske“ muss konkretisiert werden, fordert der BVS – Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.. Außerdem muss die Kennzeichnung vereinfacht werden, um echte von Fake-Masken unterscheiden zu können. In der aktuellen Form gibt es Verunsicherung bei Händlern, Bürgern, Prüforganisationen und Sachverständigen.

Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 heißt es, dass „die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert“ wird. Begründet wird das damit, „dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen“. Des Weiteren heißt es, dass eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt“ wird.

Dr. med. Roland Ballier, von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein Bodensee in Konstanz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für nicht-aktive Medizinprodukte und deren Anwendung, sagt: „So weit so gut, aber was hat man unter ‚medizinischen Masken‘ wirklich zu verstehen? Eine konkrete Definition findet man unter diesem Begriff nirgends.“

Der Sachverständige erläutert:

OP-Masken unterliegen der Richtlinie 93/42 EU, sie sind Medizinprodukte. Sie dienen dem Schutz Anderer. Ärzte schützen ihre Patienten damit vor Tröpfchen, sie dienen aber aufgrund der offenen Seiten nicht dem Selbstschutz, Aerosole können seitlich ungehindert ein- und ausströmen.

FFP2-Masken gelten nicht als Medizinprodukte. Diese aus dem Handwerk bekannten Masken zählen zur Kategorie der persönlichen Schutzausrüstung. Sie unterliegen einer Zertifizierungspflicht und müssen der Norm EN 149 entsprechen. Bei richtiger Anwendung schützen sie den Träger und auch Andere wirksam vor Tröpfchen und Aerosolen.

KN95 bzw. N95-Masken entsprechen chinesischen bzw. US/kanadischen Normen, sind aber ohne weiteres in Deutschland nicht verkehrsfähig. Zwar bestand von Frühjahr bis Herbst 2020 die Möglichkeit, solche Masken einem CPA-Schnelltest zu unterziehen – wurde dieser bestanden, war die Verkehrsfähigkeit gegeben – diese Tests werden aber seit dem 1.10.2020 nicht mehr durchgeführt. KN95-Masken ohne entsprechenden Nachweis des bestandenen Schnelltests werden von den Marktüberwachungsbehörden konsequenterweise vom Markt genommen.

Der öbuv-Sachverständige empfiehlt die FFP2-Maske. Echte FFP2-Masken tragen folgende Aufdrucke, und zwar vollständig:

  • FFP2
  • EN149:2001+A1:2009
  • CE + vier Ziffern

AblaufdatumDer BVS empfiehlt die Einführung eines für Verbraucher leicht erkennbaren Symbols, mit dem geprüfte medizinische und FFP2-Masken gekennzeichnet werden, und welches die Abstufung des Sicherheitsniveaus der Maskentypen sichtbar macht.