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15.01.2019

Bei Unfallschaden reicht Hinterlassen der Kontaktdaten nicht aus!

Beim Ein- oder Ausparken einen anderen parkenden PKW streifen – dies kann schnell geschehen. Bereits Anfang 2012 hat der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) darauf hingewiesen, dass die Parkplatzbreiten den sich veränderten Automaßen angepasst werden müssen. Seit den 1970er Jahren sind die Autos zunehmend breiter und länger geworden. Die Bundesländer geben in den jeweiligen Garagenordnungen die Richtwerte für Parkplatzgrößen an. Diese dienen auch heute noch den Bauplanern als Basis, sind jedoch nie aktualisiert worden, bemängelt der BVS und fordert eine Aktualisierung der Richtlinien, die an sich an aktuellen Auto- und LKW-Modellen ausrichten. Weiter weist der BVS darauf hin, dass das Hinterlassen eines Zettels mit den Kontaktdaten bei einem Unfall nicht ausreicht. Das gilt auch für vermeintliche Bagatellschäden beim Ein- und Ausparken, wenn der Fahrzeuginhaber nicht vor Ort ist. Verursacht man einen Verkehrsunfall und verlässt den Unfallort, dann gilt dies als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB. In jedem Falle muss die Polizei verständigt, um den verursachten Schaden bei einem Fremd-PKW zu melden.

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